Art. 646-654a N 7 f.). Ein Gesellschafter kann daher nicht über seinen internen Gesamteigentumsanteil 6 selbständig verfügen. Zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache bedarf es eines einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Von einem «Anteil» kann lediglich in dem Sinne gesprochen werden, als damit die Gesamtheit der vermögensrechtlichen Ansprüche eines Gesamthänders am Gesamthandvermögen gemeint ist.