Das Gesamteigentum ist die sachenrechtliche Folge einer als Gesamthandgemeinschaft zu qualifizierenden Rechtsgemeinschaft. Es unterscheidet sich vom Miteigentum hauptsächlich darin, dass neben dem Gesamtrecht an der Sache keine individuelle Quote und damit keine verselbständigte Rechtsposition besteht. Die Rechtsausübung wird ausschliesslich über die Gemeinschaft ausgeübt (vgl. CHRISTOPH BRUN- NER/JÜRG WICHTERMANN, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage 2019, Vorbemerkungen zu