Im Grundbuch werden die einzelnen Teilhaber der einfachen Gesellschaft als Eigentümer eingetragen (Art. 90 Abs. 1 Bst. c der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV; SR 211.432.1]). Ein Grundstück gehört den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsverhältnisses (Art. 544 Abs. 1 OR). Es handelt sich um ein Vertragsverhältnis, welches sich durch Gesamteigentum der einfachen Gesellschafter äussert (Art. 652 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]).