Weil die einfache Gesellschaft nicht rechtsfähig ist, sondern eine Rechtsgemeinschaft ist, gehören ihre Vermögenswerte den Gesellschaftern nach den Grundsätzen der gemeinschaftlichen Berechtigung. Das «Vermögen» der Gesellschaft ist darum nicht ein Gesellschafts-, sondern ein Gemeinschaftsvermögen. Ist im Vertrag nichts Anderes vorgesehen, so besteht daran eine Berechtigung zur gesamten Hand. Aufgrund der dispositiver Natur der Bestimmung kann darum im Gesellschaftsvertrag aber auch eine anteilsmässige Berechtigung vorgesehen werden (vgl. CHRISTOPH M. PESTALOZZI/HANS-UELI VOGT, in Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, Art. 544 N 2 f. und 5).