4.6 Eine einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Das Gemeinschaftsvermögen besteht aus den vermögenswerten Beiträgen der Gesellschafter sowie aus den durch die Geschäftsführung unmittelbar oder mittelbar erworbenen oder erwirtschafteten Vermögenswerten. Weil die einfache Gesellschaft nicht rechtsfähig ist, sondern eine Rechtsgemeinschaft ist, gehören ihre Vermögenswerte den Gesellschaftern nach den Grundsätzen der gemeinschaftlichen Berechtigung.