4.5 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben mit Kaufvertrag vom 13. September 2016 die Grundstücke C.______ Gbbl.-Nrn.: 1000, 2000, 3000, 4000 und 5000 zu Gesamteigentum als einfache Gesellschaft erworben und erklärt, diese Grundstücke als Hauptwohnsitz nutzen zu wollen. In einem solchen Fall wird gemäss Art. 11a HG grundsätzlich die Forderung auf Zahlung der Handänderungssteuer gestundet und durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt. Massgebend ist dabei eine objektbezogene Betrachtungsweise.