Das Grundbuchamt hält dem entgegen, dass gemäss Kaufvertrag vom 13. September 2016 der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau für den Erwerb und den Besitz der Liegenschaften eine einfache Gesellschaft gebildet habe. Die jeweilige Beteiligung der Ehegatten an dem gestundeten Betrag richtet sich nach dem internen Anteil an der einfachen Gesellschaft. Dem Kaufvertrag würden sich keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die Ehegatten von einem anderen als einem internen hälftigen 5 Gesamteigentumsanteil ausgegangen seien. Entsprechend gelte die gesetzliche Vermutung von Art.