4.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Grundbuchamt bei der Berechnung der Steuer fälschlicherweise von gleichwertigen Anteilen bzw. von einem internen hälftigen Gesamteigentumsanteil ausgehe. Dabei habe er zur gesamten Kaufsumme lediglich Fr. 32'000.00 eingebracht. Der Rest sei von seiner Ehefrau durch die Belastung ihrer Pensionskasse sowie durch eine an sie erfolgte Schenkung eingebracht worden. Entsprechend sei sein Steuerbetrag im Verhältnis der Beteiligungen der Gesamteigentümerschaft an der eingebrachten Kaufsumme zu reduzieren.