Dabei ist es unerheblich, dass er wegen eines Entscheides des Regionalgerichts daran gehindert wurde. Massgebend ist die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, welche ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck sein muss. Da der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2018 offiziell nicht mehr in der betreffenden Liegenschaft wohnt, kann er diese notwendige Voraussetzung für die Befreiung nicht mehr erfüllen. Das Grundbuchamt hat ihm damit zu Recht die nachträgliche Steuerbefreiung der gestundeten Handänderungssteuer verweigert.