4.3 Im vorliegenden Fall befindet sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers unbestrittenermassen in F.______ auf dem Gebiet der Gemeinde G.______, seitdem er und seine Ehefrau sich am 15. Juli 2018 getrennt haben. In ihrer Hauptwohnsitzbestätigung vom 9. März 2020 bestätigte die Einwohnergemeinde C.______, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz nur vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2018 ununterbrochen an der H.______ in C.______ hatte. Somit ist ohne weiteres festzuhalten, dass er die gesetzliche zweijährige Nutzungsfrist von Art. 11b Abs. 1 HG nicht eingehalten hat. Dabei ist es unerheblich, dass er wegen eines Entscheides des Regionalgerichts daran gehindert wurde.