Es genügt also nicht, dass die Gattin, die Kinder oder der Lebenspartner das fragliche Objekt bewohnen und der Eigentümer einen anderen Wohnsitz hat. Der Eigentümer muss persönlich darin wohnen (Vortrag der Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zur Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer [HG], Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage 17, Bemerkungen zu Art. 11b, S. 5).