Nichts Anderes ist auch dem Vortrag der vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zu entnehmen. Aus diesem geht hervor, dass nur eine Person, welche persönlich und dauernd in der betreffenden Liegenschaft wohnt, die Steuerbefreiung anrufen kann. Es genügt also nicht, dass die Gattin, die Kinder oder der Lebenspartner das fragliche Objekt bewohnen und der Eigentümer einen anderen Wohnsitz hat.