Das Grundbuchamt führt seinerseits aus, dass als Voraussetzung für eine nachträgliche Steuerbefreiung im Sinne von Art. 11b HG das Grundstück während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt werden müsse. Der Beschwerdeführer habe vorliegend das Grundstück nicht während zwei Jahren ununterbrochen genutzt, weshalb die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt seien.