4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, dass es ihm aufgrund des Entscheides des Regionalgerichts E.______ vom 6. August 2018 nicht möglich gewesen sei, sein Eigentum ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich während zwei Jahren zu bewohnen. Das Regionalgericht habe die Familienwohnung für die Dauer des Getrenntlebens seiner Ehefrau und seiner Tochter zugeteilt und ihn verpflichtet, einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'700.00 zu bezahlen. Da es sich um Gesamteigentum handle, könne er auch nicht über seinen Teil der Liegenschaft verfügen, wie dies zum Beispiel im Rahmen einer Scheidung der Fall wäre.