___ zugewiesen wird, für das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung von Handänderungssteuern für selbstgenutztes Wohneigentum zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer bemängelt weiter, dass das Grundbuchamt bei der Berechnung der Handänderungssteuer fälschlicherweise von einem internen hälftigen Gesamteigentumsanteil ausgegangen sei.