Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Wohnsitzdauer von zwei Jahren für die Grundstücke C.______ Gbbl.-Nrn. 1000, 2000, 3000, 4000 und 5000 nicht erfüllt hat. Strittig ist hingegen, ob der Entscheid des Regionalgerichts E.______ vom 6. August 2018, nach welchem die eheliche Wohnung während der Dauer der Trennung C.______ zugewiesen wird, für das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung von Handänderungssteuern für selbstgenutztes Wohneigentum zu berücksichtigen ist.