Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt, heisst das Grundbuchamt das Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung gut (Art. 17a Abs. 3 HG). Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HG). 3. Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 20. Mai 2020, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung der Handänderungssteuer verpflichtet wurde. Zur Begründung gibt das Grundbuchamt an, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2020 bestätigt habe, dass er die Voraussetzungen für die zweijährige Wohnsitzdauer nicht erfülle.