C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 20. Mai 2020 erhebt D.______ am 18. Juni 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Weiter macht er geltend, der Entscheid des Regionalgerichts E.______ vom 6. August 2018 betreffend Eheschutz sei für das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum insofern zu berücksichtigen, als ihm die Steuerbefreiung für seinen internen hälftigen Gesamteigentumsanteil für den Betrag von Fr. 3’850.25 zuzüglich Zins ebenfalls zu gewähren und das gesetzliche Grundpfandrecht in diesem Umfang zu löschen sei.