a Nach dem Bezug des Wohneigentums muss der Erwerber oder die Erwerberin dieses während zweier Jahre ununterbrochen als seinen Hauptwohnsitz nutzen. Nimmt er oder sie vorher an einem anderen Ort Hauptwohnsitz, wird die Handänderungssteuer fällig. Es ist unerheblich, aus welchem Grund eine Nutzung als Hauptwohnsitz verunmöglicht wird. Massgebend ist die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, welche ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck sein muss. (E. 4.3).