{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-05-06", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2020-DIJ-4061_2021-05-06.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.4061 06.05.2021.pdf", "Checksum": "f0ab261cfa8df47e4469f6d0deb40617"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.DIJ.4061"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 06.05.2021 2020.DIJ.4061"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 06.05.2021 2020.DIJ.4061"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Nach dem Bezug des Wohneigentums muss der Erwerber oder die Erwerberin dieses während zweier \nJahre ununterbrochen als seinen Hauptwohnsitz nutzen. 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Massgebend ist die tatsächliche Nutzung des Grund\nstücks, welche ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck sein muss. (E. 4.3).   \nb An einem Gesamthandvermögen bestehen keine gesetzlichen Quoten. Die Art und die Höhe der Bei\nträge an die einfache Gesellschaft spielen deshalb bei der Berechnung der durch die einzelnen Gesell\nschafter zu zahlenden Handänderungssteuern keine Rolle. (E. 4.7).   \n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2020.DIJ.4061\n\nBeschwerdeentscheid vom 6. Mai 2021\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Nach dem Bezug des Wohneigentums muss der Erwerber oder die Erwerberin dieses während zweier\nJahre ununterbrochen als seinen Hauptwohnsitz nutzen. Nimmt er oder sie vorher an einem anderen\nOrt Hauptwohnsitz, wird die Handänderungssteuer fällig. Es ist unerheblich, aus welchem Grund eine\nNutzung als Hauptwohnsitz verunmöglicht wird. Massgebend ist die tatsächliche Nutzung des Grundstücks, welche ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck sein muss. (E. 4.3).\n\nb An einem Gesamthandvermögen bestehen keine gesetzlichen Quoten. Die Art und die Höhe der Beiträge an die einfache Gesellschaft spielen deshalb bei der Berechnung der durch die einzelnen Gesellschafter zu zahlenden Handänderungssteuern keine Rolle. (E. 4.7).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel\n\na Après avoir emménagé dans l’immeuble, l’acquéreuse ou l’acquéreur doit y avoir son domicile principal\ndurant deux ans sans interruption. Si elle ou il déplace son domicile principal avant le terme de cette\npériode, l’impôt sur les mutations devient exigible, sans égard à la raison pour laquelle l’utilisation de\nl’immeuble comme domicile principal est rendue impossible. Seule compte l’utilisation personnelle et\nininterrompue de l’immeuble, exclusivement à des fins d’habitation (c. 4.3).\n\nb La législation ne soumettant pas le patrimoine en main commune à un système de quotas, le type et le\nmontant des apports à la société simple ne jouent aucun rôle dans le calcul de l’impôt sur les mutations\ndû par chaque associée ou associé (c. 4.7).\n\n1\nSachverhalt\n\nA.\nMit Kaufvertrag vom 13. September 2016 erwerben B.______ die Grundstücke C.______ Gbbl.-Nrn. 1000,\n2000, 3000, 4000 und 5000 zu Gesamteigentum als einfache Gesellschaft. Zusammen mit der Grundbuchanmeldung wird beim Grundbuchamt A.______ (nachfolgend: Grundbuchamt) ein Gesuch um nachträgliche Befreiung und Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum gestellt. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017\nveranlagt das Grundbuchamt die Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 7’700.50 und stundet die\nSteuer in diesem Umfang für die Dauer von drei Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs. Für die gestundete Handänderungssteuer wird ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen.\n\nB.\nAm 20. Februar 2020 reicht C.______ dem Grundbuchamt das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums ein. D.______ bestätigt gegenüber dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 9. März\n2020, dass er die Voraussetzungen für die zweijährige Wohndauer nicht erfülle, da er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 nimmt das Grundbuchamt vom Teilrückzug des Gesuchs um nachträgliche Steuerbefreiung Kenntnis und passt die Stundungsverfügung vom 17.\nMai 2017 an. Die seinem internen hälftigen Gesamteigentumsanteil entsprechende Handänderungssteuer\nzuzüglich Zins werden D.______ zur Bezahlung auferlegt. Im Umfang ihres internen hälftigen Gesamteigentumsanteils wird C.______ von der Handänderungssteuer befreit und die Grundpfandverschreibung in\ndiesem Umfang herabgesetzt.\n\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 20. Mai 2020 erhebt D.______ am 18. Juni 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Weiter macht er geltend, der Entscheid des Regionalgerichts E.______ vom 6.\nAugust 2018 betreffend Eheschutz sei für das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum insofern zu berücksichtigen, als ihm die Steuerbefreiung für seinen internen hälftigen\nGesamteigentumsanteil für den Betrag von Fr. 3’850.25 zuzüglich Zins ebenfalls zu gewähren und das\ngesetzliche Grundpfandrecht in diesem Umfang zu löschen sei. Eventualiter beantragt er, dass für die\nBerechnung der geschuldeten Steuer die internen Gesamteigentumsanteile berücksichtigt werden und die\nSteuer nur im Umfang seines geringen Anteils von Fr. 32'000.00 an der gesamten Kaufsumme erhoben\nwerde. Schliesslich beantragt er für den Fall der Beschwerdeabweisung einen Erlass der Handänderungssteuer aufgrund eines Härtefalls.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde.\n\nDer Beschwerdeführer hält mit seiner Eingabe vom 18. August 2020 an seiner Beschwerde fest.\n\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n2\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n"}