2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Direktion für Inneres und Justiz in der Höhe von pauschal Fr. 2'000.‒ werden Notar A.______ zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Obergericht am 26. Februar 2021 abgewiesen (ZK 20 458). 8