6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Kaufpreis auch die von der Käuferschaft an die Vermittlerin zu bezahlende «Kaufsprovision» umfasst. Da diese nicht im beurkundeten Kaufpreis enthalten ist, wurde die Formvorschrift von Art. 216 Abs. 1 OR verletzt. Der Kaufvertrag ist damit als Ganzes nichtig, so dass der Erwerb des Grundstücks nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.