7 Art. 216 Abs. 1 OR genügt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nur die Frage zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Anmeldung des Kaufvertrages zu Recht abgewiesen hat. Ob der Notar bei der Beurkundung des Kaufvertrages allenfalls Sorgfaltspflichten verletzt haben könnte, liegt ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstandes und ist hier somit nicht näher zu prüfen.