Die Nichtigkeit hat zur Konsequenz, dass der Formmangel von den Behörden und Gerichten von Amtes wegen und nicht bloss auf Einrede hin berücksichtigt werden muss. Gestützt auf einen nicht oder falsch beurkundeten Vertrag kann daher keine Eintragung in das Grundbuch erfolgen, wenn der Mangel vom Grundbuchverwalter bemerkt wird (URS FASEL, a.a.O., Art. 216 N. 18 und 19 m.w.H.). Der zur Diskussion stehende Kaufvertrag verletzt die Formvorschriften von Art. 216 Abs. 1 OR bezüglich des Kaufpreises, der ein wesentliches Vertragselement darstellt. Der Kaufvertrag ist daher nichtig. Diese Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten, so dass er nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann.