Somit ergibt sich, dass die von der Käuferschaft an die Vermittlerin zu bezahlende «Kaufsprovision» in der Höhe von Fr. 21'540.– (inkl. MWST) Teil des Grundstückkaufgeschäfts ist und damit einen Teil des Entgelts für den Erwerb des Eigentums darstellt. Dieser Betrag wurde im Kaufvertrag in einer eigenen Ziffer aufgeführt und somit auch beurkundet. Dies genügt jedoch nicht, da alle Teile des Entgelts für den Erwerb des Grundstücks im beurkundeten Kaufpreis enthalten sein müssen. Dieser wurde somit nicht richtig angegeben und zu tief beurkundet, was eine Missachtung der Formvorschrift von Art. 216 Abs. 1 OR darstellt.