6 Vermittlerin gestützt auf den Vermittlungsvertrag tatsächlich eine Provision schuldet, braucht daher nicht näher geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass auch beim Versicherungsmäklervertrag nicht der Auftraggeber die Mäklerprovision bezahle, sondern dessen zukünftiger Vertragspartner. Auf diese Argumentation braucht vorliegend nicht näher eingegangen zu werden, da vorliegend nicht der Inhalt des Vermittlungsvertrages, sondern derjenige des Kaufvertrages entscheidend ist. Die Verpflichtung der Käuferschaft, auch die «Kaufsprovision» an die Vermittlerin zu leisten, ist Teil des Kaufvertrages.