Damit schafft die Verkäuferschaft die verbindliche Grundlage dafür, dass die Käuferschaft die Provision an die Vermittlerin leisten muss. Aus welchem Motiv sie im Kaufvertrag die Leistung an die Vermittlerin fordert, ist nicht entscheidend. Auch ohne dass sie der Vermittlerin etwas schuldet, kann sie dieser mit einem Vertrag zugunsten Dritter zu einer Leistung verhelfen. Dass es auch tatsächlich dem Willen der Kaufvertragsparteien entspricht, dass die Käuferschaft der Vermittlerin die «Kaufsprovision» zu bezahlen hat, ergibt sich daraus, dass die Klausel im Kaufvertrag enthalten ist. Andernfalls hätte kein Anlass bestanden, sie im Vertrag aufzunehmen.