5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Käuferschaft habe keine Schuld von der Verkäuferschaft übernehmen können, da diese im Vermittlungsvertrag für den hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt keine Verpflichtung zur Leistung der Provision eingegangen sei. Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass der Kaufvertrag auch eine Klausel zu Gunsten der Vermittlerin enthält, in der sich die Käuferschaft gegenüber der Verkäuferschaft verpflichtet, der Vermittlerin die «Kaufsprovision» zu bezahlen. Damit schafft die Verkäuferschaft die verbindliche Grundlage dafür, dass die Käuferschaft die Provision an die Vermittlerin leisten muss.