Jeder dem schweizerischen Schuldrecht bekannte Rechtsgrund, insbesondere die causa solvendi (Erfüllung einer Verpflichtung), die causa credendi (Zuwendung, um dafür eine Gegenzuwendung zu erhalten) oder die causa donandi (Zuwendung weder in Erfüllung einer Verpflichtung noch zur Erlangung einer Gegenzuwendung, z.B. die Schenkung), kann dem Deckungsverhältnis zu Grunde liegen. Auch die Zuwendung im sog. Valutaverhältnis zwischen dem Promissar und dem Dritten lässt sich solvendei, credendi oder donandi causa vornehmen (ROLF H. W EBER, Berner Kommentar, 2002, Art. 112 N. 18 – 20).