Beim Verhältnis zwischen dem Promissar und dem Promittent, der die Leistung an einen Dritten verspricht (sog. Deckungsverhältnis), kann es sich um ein beliebiges Vertragsverhältnis handeln, in dessen Rahmen eine Klausel die Erbringung einer Leistung an einen Dritten vorsieht. Jeder dem schweizerischen Schuldrecht bekannte Rechtsgrund, insbesondere die causa solvendi (Erfüllung einer Verpflichtung), die causa credendi (Zuwendung, um dafür eine Gegenzuwendung zu erhalten) oder die causa donandi (Zuwendung weder in Erfüllung einer Verpflichtung noch zur Erlangung einer Gegenzuwendung, z.B. die Schenkung), kann dem Deckungsverhältnis zu Grunde liegen.