112 Abs. 2 OR). Der Promissar, der sich eine Leistung an einen Dritten versprechen lässt, behält seine Gläubigerstellung, auch wenn dieser ein selbständiges Forderungsrecht hat, und kann weiterhin die Leistung an diesen fordern (CORINNE ZELLWEGER-GUTKNECHT, in Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 112 N. 15a). Beim Verhältnis zwischen dem Promissar und dem Promittent, der die Leistung an einen Dritten verspricht (sog. Deckungsverhältnis), kann es sich um ein beliebiges Vertragsverhältnis handeln, in dessen Rahmen eine Klausel die Erbringung einer Leistung an einen Dritten vorsieht.