5 Bei der zweiten Verpflichtung, die «Kaufsprovision» zu bezahlen, handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter i.S. von Art. 112 OR. Danach ist, wer auf eigenen Namen handelt und sich eine Leistung an einen Dritten zu dessen Gunsten hat versprechen lassen, berechtigt zu fordern, dass an den Dritten geleistet wird (Art. 112 Abs. 1 OR). Der Dritte oder sein Rechtsnachfolger kann selbständig die Erfüllung fordern, wenn es die Willensmeinung der beiden andern war, oder wenn es der Übung entspricht (Art. 112 Abs. 2 OR).