Dabei ist es belanglos, dass die zusätzlich vereinbarte Leistung ebenfalls öffentlich beurkundet wird, weil die Falschaussage betreffend den Kaufpreis damit nicht richtig wird. Praxisüblich ist, zuerst den Kaufpreis zu nennen und unmittelbar anschliessend die Modalitäten der Kaufpreistilgung zu nennen (BGer 5A. 33/2006 vom 2.4.2007, E. 5). Zur Gesamtheit aller Leistungen, die der Käufer als Entgelt für die Übertragung des Eigentums am Grundstück zu erbringen hat, gehören die Leistungen an den Verkäufer und auch solche an Dritte (ZBGR 1994 S. 15).