2020, Art. 216 N. 14 [S. 1397 Mitte]). Wird beispielsweise im Grundstückkaufvertrag neben dem betragsmässig festgelegten Kaufpreis zusätzlich noch die Ablösung eines Inhaberschuldbriefes durch den Käufer festgelegt, so entspricht der ausgewiesene Kaufpreis nicht der effektiv zu erbringenden Gegenleistung für die Eigentumsbeschaffung. Der angegebene Kaufpreis ist damit objektiv und subjektiv falsch (URS FASEL, a.a.O., Art. 216 N. 14 [S. 1396 unten]). Dabei ist es belanglos, dass die zusätzlich vereinbarte Leistung ebenfalls öffentlich beurkundet wird, weil die Falschaussage betreffend den Kaufpreis damit nicht richtig wird.