4 sondern von dessen späteren Vertragspartnern bezahlt werde, sei durchaus markt- und vertragsüblich, so etwa beim Versicherungsmäklervertrag. Gestützt auf die geltende Vertragsfreiheit sei die von den Parteien gewählte Ausgestaltung des Kaufvertrages zulässig, und der Notar sei verpflichtet gewesen, den von den Parteien gewünschten Vertrag zu beurkunden. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die von der Käuferschaft übernommene «Kaufsprovision» im Kaufvertrag ausdrücklich aufgeführt und infolgedessen ebenfalls öffentlich beurkundet worden sei.