3.2 Der Beschwerdeführer legt dar, dass sich die Käuferschaft im Vertrag einerseits zur Zahlung des Kaufpreises an die Verkäuferschaft und andererseits zur Bezahlung der «Kaufsprovision» an die Vermittlerin verpflichtet habe. Sie habe jedoch keine Schuld der Verkäuferschaft gegenüber der Vermittlerin übernehmen können, da eine solche nie bestanden habe. Im vorliegenden Fall würde nämlich keine der Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich die Verkäuferschaft im Vermittlungsvertrag verpflichtet habe, die vereinbarte Provision selbst zu bezahlen. Dass diese nicht von der Verkäuferschaft, welche den Auftrag erteilt habe,