Im Übrigen sei der im Kaufvertrag enthaltene Hinweis falsch, wonach die von der Käuferschaft zu bezahlende Provision keine Schuld der Verkäuferschaft darstelle. Weil der Kaufpreis zu tief beurkundet worden sei, sei der Kaufvertrag nichtig, so dass der Erwerb des Grundstücks nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne. Deshalb müsse die Anmeldung abgewiesen werden.