3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Abweisungsverfügung im Wesentlichen damit, dass der Vermittlungsvertrag zwischen der Verkäuferschaft und der Vermittlerin abgeschlossen worden sei, und dass die Käuferschaft als Nichtvertragspartei in diesem Rahmen nicht zur Zahlung der Provision habe verpflichtet werden können. Es sei die Verkäuferschaft, die der Vermittlerin den Vermittlungsauftrag erteilt habe und daher schulde auch sie die vereinbarte Provision. Die Vertragsparteien seien sich einig gewesen, dass diese wenn möglich auf die Käuferschaft zu überwälzen sei. Andernfalls sei sie jedoch von der Verkäuferschaft geschuldet.