Der Beschwerdeführer hat den hier zur Diskussion stehenden Kaufvertrag beurkundet. Vorliegend ist umstritten, ob die Beurkundung in Bezug auf den Kaufpreis korrekt erfolgt ist. Diese Frage beschlägt die richtige Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Notar. Er hat daher ein eigenes schützenswertes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.