Der Notar kann im eigenen Namen Beschwerde erheben, wenn sich die Abweisung einer Grundbuchanmeldung auf formelle oder materielle Gründe stützt, die seine berufliche Tätigkeit betreffen. Er muss ein eigenes schützenswertes Interesse an der Richtigstellung haben, das insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Verantwortlichkeitsklage gegeben ist (STEPHAN WOLF/ARON PFAMATTER, in Stephan Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, 2009, Art. 21 N. 31 m.w.H., BGer 5A_518/2017 vom 20.4.2018 E.1.2). Der Beschwerdeführer hat den hier zur Diskussion stehenden Kaufvertrag beurkundet.