1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Notar kann im eigenen Namen Beschwerde erheben, wenn sich die Abweisung einer Grundbuchanmeldung auf formelle oder materielle Gründe stützt, die seine berufliche Tätigkeit betreffen.