B. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts führt Notar A.______ mit Eingabe vom 13. Januar 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ). Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Anmeldung im Grundbuch einzutragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 6. Februar 2020 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, sowie die Bestätigung der Abweisungsverfügung vom 12. Dezember 2019. In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest.