Es genügt nicht, dass die Verpflichtung der Käuferschaft, an den Vermittler zu leisten, an anderer Stelle des beurkundeten Kaufvertrages festgelegt wird. (E. 5.2) b Ist der Kaufpreis unvollständig beurkundet ist der Kaufvertrag als Ganzes nichtig, so dass der Kauf nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann. (E. 5.3)