a Verpflichtet sich die Käuferschaft im Kaufvertrag, dem von der Verkäuferschaft beauftragten Mäkler die Provision zu bezahlen, ist diese ein Teil des Entgelts für den Eigentumserwerb und damit ein Bestandteil des Kaufpreises. Dabei ist unerheblich, dass die Vertragsparteien im Mäklervertrag vereinbart haben, dass nicht der Auftraggeber die betragsmässig festgelegte Provision schuldet, sondern dass der Vermittler diese von der Käuferschaft fordern wird. Alle Bestandteile des Kaufpreises müssen in diesem enthalten sein. Es genügt nicht, dass die Verpflichtung der Käuferschaft, an den Vermittler zu leisten, an anderer Stelle des beurkundeten Kaufvertrages festgelegt wird.