Verpflichtet sich die Käuferschaft im Kaufvertrag einem Dritten (hier Mäkler) einen Geldbetrag zu leisten, ist dieser ein Bestandteil des beurkundeten Kaufpreises und muss darin enthalten sein. Andernfalls ist der Kaufvertrag nichtig. a Verpflichtet sich die Käuferschaft im Kaufvertrag, dem von der Verkäuferschaft beauftragten Mäkler die Provision zu bezahlen, ist diese ein Teil des Entgelts für den Eigentumserwerb und damit ein Bestandteil des Kaufpreises.