Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das Nutzungsrecht am Gartenund Rasensitzplatz ebenfalls ein Hindernis für das Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 11b Abs. 1 HG darstellen würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ergeben sich die Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung aus Art. 11b Abs. 1 HG und die angefochtene Verfügung stützt sich auf diese Norm. Diese gesetzliche Bestimmung ist für die DIJ ist bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit massgebend. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.