Da die Beschwerdeführenden nicht die gesamte Liegenschaft während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt haben, sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt das Gesuch der Beschwerdeführenden um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundung aufgehoben hat (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob das Nutzungsrecht am Gartenund Rasensitzplatz ebenfalls ein Hindernis für das Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 11b Abs. 1 HG darstellen würde.