Daraus ergibt sich, dass der fragliche Teil des Grundstücks offensichtlich nicht von den Beschwerdeführenden selber genutzt wird. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Mitbenutzungsrecht bereits vor dem Kauf des Grundstücks Nr. 1000 im Grundbuch eingetragen war und die Beschwerdeführenden dieses mit dem Kauf übernommen haben. Da die Beschwerdeführenden nicht die gesamte Liegenschaft während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt haben, sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegend nicht erfüllt.