Vielmehr haben diese D.______ ein Mitbenutzungsrecht an der Garage eingeräumt. Ein Autoabstellplatz respektive eine Garage auf dem erworbenen Grundstück wird dann vom Wohnzweck erfasst, wenn die Grundeigentümer diese selber nutzen. Im vorliegenden Fall wird jedoch ein Teil der Garage dauerhaft und regelmässig von einem Dritten benutzt. Dieses Nutzungsrecht ist zudem als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Daraus ergibt sich, dass der fragliche Teil des Grundstücks offensichtlich nicht von den Beschwerdeführenden selber genutzt wird.