3.3 Die Beschwerdeführenden stellen sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die ausschliessliche Nutzung zum Wohnzweck im Sinne von Art. 11b Abs. 1 HG bedeute, dass es auf dem Grundstück keine durch Dritte bewohnte Mietwohnung geben dürfe, die sachenrechtlich nicht ausgeschieden sei. Auch dürften nur die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder mit ihnen im gleichen Haushalt lebende Nichteigentümer das Grundstück bewohnen. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, da nur sie das Grundstück zum Wohnzweck genutzt hätten. Weder die Benutzung eines Autoabstellplatzes in einer unterirdischen Garage noch die Mitbenutzung einer Gartenfläche würden eine